Mit dem „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) wird die „EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EPBD) in nationales Recht umgesetzt.
Hier finden Sie alle Anforderungen zur rechtssicheren Ausstattung Ihrer Parkplätze:
Tabellarische Übersicht - Aktuell (vom 18.03.2021)
Stellplätze am / im Gebäude | Leitungsinfrastuktur | Ladeinfrastuktur | |
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WOHNGEBÄUDE | |||
Errichtung / Neubau | mehr als 5 Stellplätze | jeder Stellplatz | |
Größere Renovierung | mehr als 10 Stellplätze | jeder Stellplatz | |
NICHTWOHNGEBÄUDE | |||
Errichtung / Neubau | mehr als 6 Stellplätze | mindestens jeder 3. Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt |
Größere Renovierung | mehr als 10 Stellplätze | mindestens jeder 5. Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt |
bestehendes Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze | mindestens 1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025 |
Zukünftige Anforderungen gemäß EPBD (vom 24.04.2024)
Stellplätze am / im Gebäude | Vorverkabelung | Leitungsinfrastuktur | Ladeinfrastuktur | |
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WOHNGEBÄUDE | ||||
Errichtung / Neubau | mehr als 3 Stellplätze | mindestens 50% der Stellplätze | jeder Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt (bei Errichtung) |
Größere Renovierung | mehr als 10 Stellplätze | jeder Stellplatz | ||
NICHTWOHNGEBÄUDE | ||||
Errichtung / Neubau | mehr als 5 Stellplätze | mindestens 50% der Stellplätze | jeder Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze bei Bürogebäude: mindestens 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze |
Bestandsgebäude | mehr als 20 Stellplätze | bei öffentlichen Gebäuden: mind. 50 % (bis 01.01.2033) | mind. 50 % ODER (bis 01.01.2027) | mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze (bis 01.01.2027) |
Hinweis: Diese Richtlinie wird erst rechtlich gültig, wenn sie in nationales Recht, konkret im „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG), umgesetzt wurde.
Gesetzestext: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze verfügt, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder an dieses angrenzen, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
(1) Bauherr oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von
Ladepunkten,
2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über
Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
Quellen:
RICHTLINIE (EU) 2024/1275 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (vom 24. April 2024)