Steuerbare Verbrauchseinrichtung (§14a EnWG)

§14a EnWG regelt die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) Die Bundesnetzagentur hat diesbezüglich die Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A erlassen.

Vereinfacht / Im Klartext:
Für jede, seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommene, nicht-öffentliche Ladeeinrichtung mit einer maximalen Leistung von mehr als 4,2kW, besteht die Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung.

Die Netzorientierte Steuerung ermöglicht und verpflichtet Netzbetreiber, im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit seines Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen, den Leistungsbezug der im betroffenen Bereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.

Abhängig von den technischen Möglichkeiten der Verbrauchseinrichtung wird diese bei Steuerung durch den Netzbetreiber entweder:
– Auf eine maximale Leistung von 6A / 4,2kW gedrosselt („gedimmt“)
oder, sofern die Leistung des Verbrauchers nicht regelbar ist,
– abgeschaltet.

Die Steuerung durch den Netzbetreiber darf nur 

Hierfür installiert der Netzbetreiber bei Bedarf eine Steuerbox im Zählerschrank des Kunden. Die Steuerbox steuert vorhandene Verbrauchseinrichtungen entweder über eine Digitale Schnittstelle (z.B. Ethernet / EEBUS), oder analog über einen potentialfreien Kontakt („EVU-Kontakt“). Darüber hinaus unterstützen Netzbetreiber teilweise auch andere Mechanismen (Steuerung von Wallboxen über OCPP, direkte Kommunikation mit einem Energiemanagement-System (EMS)). 

Bei der Installation einer neuen Wallbox oder Ladeeinrichtung, muss die Steuerung durch den Netzbetreiber entsprechend vorgesehen, berücksichtigt und mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbart werden, wenngleich der Netzbetreiber nicht zur Installation einer solchen Steuerbox verpflichtet ist und diese ggf. erst in Zukunft nachrüstet.

Moderne Wallboxen, wie unsere Dienstwagen-Wallbox von KEBA, sind bereits dafür vorbereitet.
So verfügen zum Beispiel Modelle der P30 Reihe über einen-; Modelle der P40 Reihe über zwei Schaltkontakte.
Wird dieser Schaltkontakt vom Netzbetreiber angesteuert, wird die Leistung gesetzeskonform auf maximal 6A reduziert, wird die Steuerung aufgehoben, steht wieder die maximal mögliche Leistung zur Verfügung.

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:

1.
der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,
2.
der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,
3.
der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,
4.
Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,
5.
Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,
6.
Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,
7.
von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,
8.
Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
9.
Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.
(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.

Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Festlegung ein reduziertes Netzentgelt nach §14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung gewährt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.